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| Satzung des Bundesverbandes Jugend und Film e.V.
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| (Beitragsordnung, Antrag auf Mitgliedschaft) |
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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen Bundesverband Jugend und Film e.V. Er ist in das Vereinsregister eingetragen.
- Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
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§ 2 Vereinszweck
- Zweck des Vereins ist die Förderung der filmkulturellen Bildung insbesondere von Kindern und Jugendlichen im schulischen und außerschulischen Bereich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
- Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch
- theoretische und praktische Beschäftigung mit Film in allen seinen Präsentationsformen,
- Entwicklung und Realisierung von Modellen für die Kinder- und Jugendfilmarbeit,
- Vertretung der Medieninteressen von Kindern und Jugendlichen,
- Stellungnahmen zu Entwicklungen im Medienbereich,
- Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene,
- Beratung und Betreuung von Personen, Gruppen und anderen Einrichtungen, die Filmarbeit betreiben,
- Bereitstellung von Arbeitsmaterialien und Publikationen,
- Veranstaltung von Lehrgängen, Werkstätten, Tagungen und Seminaren,
- Führung eines nichtgewerblichen Filmverleihs zur filmkulturellen und filmpädagogischen Arbeit insbesondere mit Kindern und Jugendlichen.
- In Erfüllung des unter Ziffer 1 genannten Vereinszweckes vertritt der Verein organisatorisch und repräsentativ die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, der Medienwirtschaft und anderen Organisationen im In- und Ausland.
- Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
- Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
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§ 3 Mitglieder
- Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Gruppen, Organisationen und Einrichtungen, die auf dem Gebiet Jugend und Film tätig sind.
- Die Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag aufgenommen, der folgende Angaben enthält:
bei natürlichen Personen: Name, Beruf, Alter, Wohnsitz und Tätigkeit im Bereich Jugend und Film;
bei juristischen Personen: Name und Anschrift unter Beifügung der Satzung und des Registerauszuges (Satzung und Registerauszug sind nicht erforderlich bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und bei Behörden);
bei anderen Gruppen, Organisationen und Einrichtungen: Name, Beruf, Alter, Wohnsitz der vertretungsberechtigten und verantwortlichen Person, Hinweis auf die Tätigkeit im Bereich Jugend und Film.
- Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung des Vorstandes kann mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversammlung aufgehoben und abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversammlung ist bindend und nicht anfechtbar.
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§ 4 Landesverbände
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- Die in einem Bundesland ansässigen Mitglieder bilden jeweils einen eigenen Landesverband, der sich eine eigene Ordnung gibt. Die Landesverbände können auch Nichtmitglieder des Bundesverbandes als Mitglieder aufnehmen.
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§ 5 Beiträge
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- Eine Beitragsordnung wird von der Mitgliederversammlung beschlossen und verabschiedet.
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§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
- Allen Mitgliedern stehen die Einrichtungen des Vereins zur Verfügung. Der Vorstand kann eine Nutzungsordnung beschließen.
- Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.
- Die Mitglieder wirken an der Willensbildung im Verein mit und beteiligen sich an der Verwirklichung des Vereinszwecks.
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§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod,
b) Austritt,
c) Ausschluß.
- Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
- Der Ausschluß eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluß, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Ausschließungsgründe sind insbesondere vorsätzliche oder grobe Verstöße gegen die Pflichten gemäß § 6 als Mitglied bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane. Ein Ausschließungsgrund liegt auch vor, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit seinen finanziellen Verpflichtungen mehr als drei Monate im Rückstand ist.
- Gegen den Ausschluß kann binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet auf der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sitzung. Die Einlegung dieses Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.
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§ 8 Mitgliederversammlung
- Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins gemäß §§ 32ff. BGB.
- Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt.
- Zu Mitgliederversammlungen lädt die/der Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat ein. Die Einladung wird unter Angabe der Tagesordnung in der Mitgliederzeitschrift BJF-Magazin veröffentlicht. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Mitgliederzeitschrift folgenden Werktag.
- Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins (Stichtag: 1. des Vormonats). Jedes bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme und jede bei der Mitgliederversammlung anwesende Person kann nur für ein Mitglied Stimmrecht ausüben, auch dann, wenn eine Person mehrere Mitgliedschaften inne haben sollte. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Filmclubs, Initiativen, Verbände, Institutionen oder Behörden können nur durch eine stimmberechtigte Person vertreten werden. Die Teilnahme weiterer Personen ohne Stimmrecht ist möglich.
- Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Feststellung der Tagesordnung und Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
b) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
c) Entgegennahme des Berichtes des Vorstands,
d) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren,
e) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,
f) Wahl des Vorstands sowie zweier Revisoren und zweier Stellvertreter/innen,
g) Beratung und Beschlußfassung über Anträge, die Beitragsordnung und den Haushaltsplan,
h) Entscheidung über Einsprüche gegen Aufnahme, Nichtaufnahme oder Ausschluß,
i) Beschlußfassung über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins.
- Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann ein anderes seiner Mitglieder damit beauftragen. Die Mitgliederversammlung kann eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.
- Die Beschlußfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit satzungsmäßig nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
- Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Anträge auf Satzungsänderungen können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.
- Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. In Wahlgängen, in denen mehr als eine gleichrangige Position zu besetzen ist (Blockwahl), sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.
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§ 9 Anträge an die Mitgliederversammlung
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- Anträge aus der Reihe der Mitglieder müssen mindestens zwei Monate vor Zusammentritt der ordentlichen Mitgliederversammlung beim Vereinsvorstand vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluß einen Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung setzen.
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§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung
- Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederver sammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der Verein aufgelöst werden soll (§ 17), wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.
- Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muß spätestens einen Monat nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Im übrigen gelten in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.
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§ 11 Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/in,
d) bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt bis zur Durchführung der Neuwahl.
- Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein anderes Mitglied bestimmen. Bei Ausscheiden von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern ist eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen.
- Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.
- Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.
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§ 12 Aufgaben des Vorstands
- Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere für
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
b) die Erstellung des Haushaltsplanes sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
d) die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) die Anstellung und Kündigung der Angestellten des Vereins.
- Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
- Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen. Zwei Mitglieder des Vorstandes können seine Einberufung verlangen.
- Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und insgesamt die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er faßt Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
- Vorstandsbeschlüsse können schriftlich herbeigeführt werden.
- Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Ihm/ihr kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil, sofern das jeweilige Gremium nicht anders beschließt.
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§ 13 Beirat
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- Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der Vorstand und Geschäftsführung bei der Verwirklichung des Vereinszwecks unter stützt und berät. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren berufen, Wiederberufungen sind möglich. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Sie müssen nicht Mitglieder des Bundesverbandes Jugend und Film e.V. sein. Regelungen über die Arbeitsweise trifft der Beirat in Absprache mit dem Vorstand in eigener Zuständigkeit. Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Beirats teil.
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§ 14 Vereins- und Rechnungsprüfung
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- Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte auf drei Jahre zwei Revisoren und deren Vertreter/innen. Ihnen obliegt die Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung. Die rechnerische Prüfung kann durch Beschluß der Mitgliederversammlung einem öffentlichen Prüfungsamt übertragen werden. Alle Berichte werden dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorgelegt.
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§ 15 Niederschriften
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- Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Beirats sind Niederschriften anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung zu genehmigen sind. Eine Abschrift der Niederschrift ist allen Mitgliedern des jeweiligen Gremiums umgehend zuzuleiten.
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§ 16 Mitgliedschaften des Vereins
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- Der Vorstand kann für den Verein Mitgliedschaften erwerben, die den Vereinsaufgaben förderlich sind. Hierzu bedarf es einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.
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§ 17 Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.
- Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich. I
- Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Filminstitut - DIF e.V., Wiesbaden/Frankfurt/M., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.
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Diese Satzung tritt am (Tag der Eintragung in das Vereinsregister) in Kraft.
Beschlossen und verabschiedet am 19. Februar 1999 in Berlin. |
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| BJF-Beitragsordnung |
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Die Mitglieder des Bundesverbandes Jugend und Film e,V. zahlen einen Jahresbeitrag, der pro Kalenderjahr jeweils per Rechnung zum 1. Februar erhoben wird. |
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Beiträge:
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| a) |
persönliche Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft mindestens |
EUR 30.- |
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Auszubildende, Studierende, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose zahlen gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung
(die persönliche Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Filmausleihe) |
EUR 15.- |
| b) |
Mitgliedschaft von Personen, Gruppen und Initiativen
(mit dem Recht zur Ausleihe von Filmen aus der BJF-Clubfilmothek) |
EUR 80.- |
| c) |
Mitgliedschaft von Verbänden, Institutionen und Behörden
(mit dem Recht zur Ausleihe von Filmen aus der BJF-Clubfilmothek) |
EUR 160.- |
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Der Jahresbeitrag berechtigt:
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| Antrag auf Mitgliedschaft |
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Antrag auf Mitgliedschaft (PDF-Format). Ausdrucken, Seite 1 und 2 ausfüllen und per Brief an den BJF senden.
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