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Bundesverband Jugend und Film e.V.

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Wer kann BJF-Mitglied werden?

  • Mitglied werden können Einzelpersonen, Gruppen, Initiativen, Behörden oder Einrichtungen, die ohne kommerzielle Absichten Filmvorführungen für Kinder und Jugendliche veranstalten und/oder sich für Kinder- und Jugendfilmkultur engagieren wollen.
  • Natürlich sind auch junge Filmemacher*innen im BJF besonders willkommen.
  • Wer die Arbeit des BJF unterstützen will, kann eine Fördermitgliedschaft erwerben.

 

Welche Vorteile habe ich als BJF-Mitglied?

  • Exklusive Filmauswahl in der BJF-Clubfilmothek.
  • BJF-Mitglieder können Filme auch online entleihen und somit auch spontane Filmvorführungen organisieren.
  • BJF-Mitglieder zahlen einen stark ermäßigten Sonderpreis bei der Entleihe und für viele Kauf-Medien, sodass sich der Mitgliedsbeitrag schon nach wenigen Bestellungen amortisiert.
  • Kostenlose Beratung in allen Fragen der Kinder- und Jugendfilmarbeit.
  • Zu vielen Filmfestivals – wie der Berlinale, den Nordischen Filmtagen Lübeck und dem Kinderfilmfest München – veranstaltet der BJF begleitende Seminare und ermöglicht seinen Mitgliedern die Teilnahme an Seminar und Festival.
  • BJF-Mitglieder erhalten alle Printpublikationen kostenfrei nach Hause: Dreimal im Jahr erscheint das BJF-Magazin mit aktuellen Hinweisen auf neue Filme im Verleih sowie auf Veranstaltungen und Neuigkeiten aus dem Bereich Jugend und Film. Einmal jährlich erscheint der rund 500 Seiten starke Katalog der BJF-Clubfilmothek, der zu Recht als DAS Standardwerk zur Kinder- und Jugendfilmarbeit im deutschsprachigen Raum gilt.

 

Was kostet eine BJF-Mitgliedschaft?

  • Jahresbeiträge: Einzelpersonen 40 €, Einzelpersonen ohne Einkommen 20 €, Gruppen und Initiativen 100 €, Verbände, Institutionen und Behörden 200 €.

 


Alle Details zur Mitgliedschaft:


BJF-Beitragsordnung

Die Mitglieder des Bundesverbandes Jugend und Film e.V. zahlen einen Jahresbeitrag, der pro Kalenderjahr jeweils per Rechnung zum 1. Februar erhoben wird.

Beiträge:

a) persönliche Mitgliedschaft/Fördermitgliedschaft mindestens 40,- Euro

Auszubildende, Studierende, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose zahlen gegen Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung 20,- Euro

(die persönliche Mitgliedschaft berechtigt nicht zur Filmausleihe)

b) Mitgliedschaft von Personen, Gruppen und Initiativen (mit dem Recht zur Ausleihe von Filmen aus der BJF-Clubfilmothek) 100,- Euro

c) Mitgliedschaft von Verbänden, Institutionen und Behörden (mit dem Recht zur Ausleihe von Filmen aus der BJF-Clubfilmothek) 200,- Euro

Der Jahresbeitrag berechtigt:

  • zur kostenlosen Beratung der Mitglieder in allen Fragen der Kinder- und Jugendfilmarbeit;
  • zum kostenlosen Bezug des Verbandsmagazins (erscheint viermal jährlich);
  • zur Teilnahme an den Veranstaltungen des Bundesverbandes;
    zu Seminaren und Tagungen erhalten BJF-Mitglieder erhebliche Zuschüsse zu den Unterkunft- und Verpflegungskosten, teils auch zu den Fahrtkosten;
  • in den Kategorien b) und c) zur Ausleihe von Filmen aus dem verbandseigenen Filmverleih BJF-Clubfilmothek (16mm-Filme & DVDs) zu den jeweils gültigen Kostenbeiträgen, derzeit: EUR 40,- pro Langfilm für den ersten Spieltag, EUR 30,- für jeden weiteren Spieltag, für eine Woche EUR 90,- jeweils incl. Mehrwertsteuer und zuzüglich Transportkosten der Filmkopien;
  • zur Teilnahme an zahlreichen Filmfestivals im Rahmen der zur Verfügung stehenden Akkreditierungskontingente;
  • zum Bezug von Arbeitsmaterialien und Publikationen.


Verleihbedingungen für Entleiher*innen, die nicht Mitglied im BJF sind:

75,- pro Langfilm für den ersten Spieltag, 50,- für jeden weiteren Spieltag, eine Woche 225,-.
Aus lizenzrechtlichen Gründen können einige Filme nur an Mitglieder entliehen werden (vgl. Hinweise im Verleihkatalog der BJF-Clubfilmothek).

Diese Beitragsordnung wurde von der BJF-Mitgliederversammlung am 30. April 2000 beschlossen und zuletzt geändert von der BJF-Mitgliederversammlung am 7. Mai 2017.


Satzung des Bundesverbandes Jugend und Film e.V.

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

1. Der Verein führt den Namen Bundesverband Jugend und Film e.V.
Er ist in das Vereinsregister eingetragen.

2. Der Sitz des Vereins ist Frankfurt am Main.

3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

1. Zweck des Vereins ist die Förderung der filmkulturellen Bildung insbesondere von Kindern und Jugendlichen im schulischen und außerschulischen Bereich. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2. Der Vereinszweck wird verwirklicht insbesondere durch

- theoretische und praktische Beschäftigung mit Film in allen seinen Präsentationsformen,

- Entwicklung und Realisierung von Modellen für die Kinder- und Jugendfilmarbeit,

- Vertretung der Medieninteressen von Kindern und Jugendlichen,

- Stellungnahmen zu Entwicklungen im Medienbereich,

- Erfahrungsaustausch auf nationaler und internationaler Ebene,

- Beratung und Betreuung von Personen, Gruppen und anderen Einrichtungen, die Filmarbeit betreiben,

- Bereitstellung von Arbeitsmaterialien und Publikationen,

- Veranstaltung von Lehrgängen, Werkstätten, Tagungen und Seminaren,

- Führung eines nichtgewerblichen Filmverleihs zur filmkulturellen und filmpädagogischen Arbeit insbesondere mit Kindern und Jugendlichen.

3. In Erfüllung des unter Ziffer 1 genannten Vereinszweckes vertritt der Verein organisatorisch und repräsentativ die Interessen seiner Mitglieder gegenüber Behörden, der Medienwirtschaft und anderen Organisationen im In- und Ausland.

4. Der Verein ist überparteilich und überkonfessionell. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

5. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder als solche erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Mitglieder

1. Mitglieder sind natürliche und juristische Personen sowie Gruppen, Organisationen und Einrichtungen, die auf dem Gebiet Jugend und Film tätig sind.

2. Die Mitglieder werden auf schriftlichen Antrag aufgenommen, der folgende Angaben enthält: bei natürlichen Personen: Name, Beruf, Alter, Wohnsitz und Tätigkeit im Bereich Jugend und Film; bei juristischen Personen: Name und Anschrift unter Beifügung der Satzung und des Registeraus­zuges (Satzung und Registerauszug sind nicht erforderlich bei Körperschaften des öffentlichen Rechts und bei Behörden); bei anderen Gruppen, Organisationen und Einrichtungen: Name, Beruf, Alter, Wohn­sitz der vertretungsberechtigten und verantwortlichen Person, Hinweis auf die Tätigkeit im Bereich Jugend und Film.

3. Der Vorstand entscheidet über den Antrag. Die Entscheidung des Vorstandes kann mit 2/3-Mehrheit der Mitgliederversamm­lung aufgehoben und abgeändert werden. Die Entscheidung der Mitgliederversamm­lung ist bindend und nicht anfechtbar.

§ 4 Landesverbände

Die in einem Bundesland ansässigen Mitglieder bilden jeweils einen eigenen Landesverband, der sich eine eigene Ordnung gibt. Die Landesverbände können auch Nicht­mitglie­der des Bundesverbandes als Mitglieder aufnehmen.

§ 5 Beiträge

Eine Beitragsordnung wird von der Mitglie­der­versammlung beschlossen und verabschiedet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Allen Mitgliedern stehen die Einrichtun­gen des Vereins zur Verfügung. Der Vorstand kann eine Nutzungsordnung beschließen.

2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins gefährdet werden können. Die Mitglieder haben die Vereinssatzung und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten.

3. Die Mitglieder wirken an der Willensbildung im Verein mit und beteiligen sich an der Verwirklichung des Vereinszwecks.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch
a) Tod, b) Austritt, c) Ausschluss.

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung an den Vorstand. Er ist zum Schluss eines Kalenderjahres möglich unter Ein­hal­tung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.

3. Der Ausschluss eines Mitglieds erfolgt durch Vorstandsbeschluss, wenn in der Person des Mitglieds ein wichtiger Grund vorliegt. Das betroffene Mitglied hat Anspruch auf rechtliches Gehör. Ausschließungsgründe sind insbesondere vorsätzliche oder grobe Verstöße gegen die Pflichten gemäß § 6 als Mitglied bzw. gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Beschlüs­se und An­ord­nungen der Vereinsorgane. Ein Aus­schließungsgrund liegt auch vor, wenn das Mitglied trotz schriftlicher Mahnung mit seinen finanziellen Verpflichtungen mehr als drei Monate im Rückstand ist.

4. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats nach Zustellung des Beschlusses die Mitgliederversammlung angerufen werden. Diese entscheidet auf der nächsten ordnungsgemäß einberufenen Sit­zung. Die Einlegung dieses Rechtsbehelfs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Mit­gliederversammlung entscheidet endgültig. Bis zu diesem Zeitpunkt ruhen die Mitgliedsrechte.

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das höchste Organ des Vereins gemäß §§ 32ff. BGB.

2. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich einmal statt. Sie ist entweder im Präsenzverfahren oder im virtuellen Verfahren oder einer Kombination aus Präsenz- und virtuellem Verfahren zu berufen. Der Vorstand entscheidet hierüber nach seinem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Die Vorschrift des § 32 Abs. 2 BGB bleibt hievon unberührt.

3. Zu Mitgliederversammlungen lädt die/der Vorsitzende unter Einhaltung einer Frist von mindestens einem Monat ein. Die Einladung wird unter Angabe der Tagesordnung in der Mitgliederzeitschrift BJF-Magazin veröffent­licht oder allen Mitgliedern per E-Mail zuge­sandt. Die Einladungsfrist beginnt mit dem auf die Absendung der Mitgliederzeitschrift bzw. der E-Mail folgenden Werktag.

4. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vereins (Stichtag: 1. des Vormonats). Je­des bei der Mitgliederversammlung anwesende Mitglied hat eine Stimme und jede bei der Mitgliederversammlung an­wesen­de Person kann nur für ein Mitglied Stimm­recht ausüben, auch dann, wenn eine Person mehrere Mitgliedschaften inne haben sollte. Eine Übertragung des Stimmrechts ist nicht möglich. Filmclubs, Initiativen, Verbände, Institutionen oder Behörden können nur durch eine stimmberechtigte Person vertreten werden. Die Teilnahme weiterer Personen ohne Stimm­recht ist möglich.

5. Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Feststellung der Tagesordnung und Zulassung von Dringlichkeitsanträgen,
b) Genehmigung der Niederschrift über die letzte Mitgliederversammlung,
c) Entgegennahme des Berichtes des Vorstands,
d) Entgegennahme des Berichtes der Revisoren,
e) Entlastung des Vorstands und der Geschäftsführung,
f) Wahl des Vorstands sowie zweier Revisoren und zweier Stellvertreter/innen,
g) Beratung und Beschlussfassung über Anträge, die Beitragsordnung und den Haushaltsplan,
h) Entscheidung über Einsprüche gegen Aufnahme, Nichtaufnahme oder Ausschluss,
i) Beschlussfassung über Satzungs­änderungen und die Auflösung des Vereins.

6. Die Mitgliederversammlung wird vom/von der Vorsitzenden geleitet. Der Vorstand kann ein anderes seiner Mitglieder damit beauftragen. Die Mitgliederversammlung kann eine/n besondere/n Versammlungsleiter/in bestimmen.

7. Die Beschlussfassung erfolgt durch einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen, soweit satzungsmäßig nicht eine andere Mehrheit erforderlich ist. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

8. Satzungsänderungen bedürfen einer Mehr­heit von 2/3 der anwesenden Mit­glie­der. Anträge auf Satzungsänderung können nicht als Dringlichkeitsanträge gestellt werden.

9. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet eine Stichwahl statt, bei der die einfache Mehrheit entscheidet. Bei Stimmengleichheit in der Stichwahl entscheidet das Los. In Wahlgängen, in denen mehr als eine gleichrangige Posi­tion zu besetzen ist (Blockwahl), sind diejenigen gewählt, die die meisten Stimmen erhalten haben.

§ 9 Anträge an die Mitgliederversammlung

Anträge aus der Reihe der Mitglieder müssen mindestens zwei Monate vor Zusammen­tritt der ordentlichen Mitgliederversamm­lung beim Vereinsvorstand vorliegen, um in die Tagesordnung aufgenommen zu werden. Die Mitgliederversammlung kann durch Be­schluss einen Dringlichkeitsantrag auf die Tagesordnung setzen.

§ 10 Außerordentliche Mitgliederversammlung

1. Der Vorstand kann außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Hierzu ist er verpflichtet, wenn der Verein aufgelöst werden soll (§ 17), wenn es das Interesse des Vereins erfordert oder wenn es von 1/10 der Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und des Grundes vom Vorstand verlangt wird.

2. Eine ordnungsgemäß beantragte außerordentliche Mitgliederversammlung muss spätestens einen Monat nach Zugang des Ersuchens an den Vorstand mit einer Ladungsfrist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung schriftlich einberufen werden. Im übrigen gelten in den außerordentlichen Mitgliederversammlungen die Bestimmungen für die ordentliche Mitgliederversammlung.

§ 11 Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus
a) der/dem Vorsitzenden,
b) der/dem stellvertretenden Vorsitzenden,
c) der/dem Schatzmeister/in,
d) bis zu drei Beisitzerinnen oder Beisitzern.

2. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren ge­wählt bis zur Durchführung der Neuwahl.

3. Scheidet ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus, so kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung an seiner Stelle ein anderes Mitglied bestimmen. Bei Ausscheiden von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitglie­dern ist eine Mitgliederversammlung zum Zwecke der Ersatzwahl einzuberufen.

4. Die Mitgliederversammlung kann mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder ihres Amtes entheben.

5. Die Vorstandsmitglieder können nach Be­schluss der Mitgliederversammlung eine angemessene Aufwandsentschädi­gung erhalten.

6. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rück­trittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstands an die Mitgliederversammlung zu richten.

§ 12 Aufgaben des Vorstands

1. Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch Gesetz oder Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind, insbesondere für
a) die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlungen,
b) die Erstellung des Haushaltsplanes sowie die Abfassung des Jahresberichtes und des Rechnungsabschlusses,
c) die Vorbereitung der Mitgliederversammlungen,
d) die ordnungsgemäße Verwaltung des Vereinsvermögens,
e) die Anstellung und Kündigung der Angestellten des Vereins.

2. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.

3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der/die Vorsitzende, sein/e Stellvertreter/in und der/die Schatzmeister/in. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

4. Der Vorstand wird vom/von der Vorsitzenden, im Verhinderungsfall von einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied einberufen. Zwei Mitglieder des Vorstan­des können seine Einberufung verlangen.

5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen sind und insgesamt die Mehrheit aller Vorstandsmitglieder anwesend ist. Er fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ent­scheidet die Stimme der/des Vorsitzenden.

6. Vorstandsbeschlüsse können schriftlich herbeigeführt werden.

7. Der Vorstand kann eine/n Geschäftsführer/in bestellen. Ihm/ihr kann eine angemessene Entschädigung gewährt werden. Der/die Geschäftsführer/in nimmt an den Sitzungen des Vorstandes und der Mitgliederversammlung teil, sofern das jeweilige Gremium nicht anders beschließt.

§ 13 Beirat

Der Vorstand kann einen Beirat berufen, der Vorstand und Geschäftsführung bei der Verwirklichung des Vereinszwecks unterstützt und berät. Die Mitglieder des Beirats werden für die Dauer von drei Jahren berufen, Wie­der­berufungen sind möglich. Die Mitglieder des Beirats arbeiten ehrenamtlich. Sie müssen nicht Mitglieder des Bundesverbandes Jugend und Film e.V. sein. Regelungen über die Arbeitsweise trifft der Beirat in Absprache mit dem Vorstand in eigener Zuständigkeit. Vorstandsmitglieder und Geschäftsführer nehmen an den Sitzungen des Beirats teil.

§ 14 Vereins- und Rechnungsprüfung

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte auf drei Jahre zwei Revisoren und deren Vertreter/innen. Ihnen obliegt die Prüfung der Geschäfts- und Kassenführung. Die rechnerische Prüfung kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung einem öffentlichen Prüfungsamt übertragen werden. Alle Berichte werden dem Vorstand und der Mitgliederversammlung vorgelegt.

§ 15 Niederschriften

Über alle Sitzungen der Mitgliederversammlung, des Vorstands und des Beirats sind Nie­derschriften anzufertigen, die vom/von der Versammlungsleiter/in und vom/von der Protokollführer/in zu unterzeichnen und in der nächsten Sitzung zu genehmigen sind. Eine Abschrift der Niederschrift ist allen Mitgliedern des jeweiligen Gremiums umgehend zuzuleiten.

§ 16 Mitgliedschaften des Vereins

Der Vorstand kann für den Verein Mitgliedschaften erwerben, die den Vereinsaufgaben förderlich sind. Hierzu bedarf es einer Bestätigung durch die Mitgliederversammlung.

§ 17 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

2. Zur Wirksamkeit der Auflösung ist eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder erforderlich.

3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an das Deutsche Filminstitut – DIF e.V., Wiesbaden/Frankfurt/M., das es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Diese Satzung tritt am 29. 03. 1999 in Kraft. Beschlossen und verabschiedet am 19. 02. 1999 in Berlin.  Letzte Änderung: 27. 06. 2021.

 

Einzelne Projekte des BJF werden gefördert vom

Bundesministerium für Familie, Senioren, Frauen und Jugend